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Grundbuchamt Maulbronn

Grundbuchamt Maulbronn Frankfurter Straße 52
75433 Maulbronn

Telefon: 07043 / 9578 - 0
Telefax: 07043 / 9578 - 199

E-Mail: poststelle@gbamaulbronn.justiz.bwl.de

Öffnungszeiten: Mo.-Fr. 08.00 Uhr bis 12.00 Uhr

Wir erhalten derzeit viele telefonische Anfragen. Sollten Sie uns telefonisch nicht erreichen, können Sie uns gerne auch über E-Mail kontaktieren.




Bitte beachten Sie:

Telefonische Auskünfte aus dem Grundbuch können grundsätzlich nur im Ausnahmefall erteilt werden. Die beim Grundbuchamt geführten Grundstücks- und Eigentümerregister sowie Namens- und Adressregister sind nicht öffentlich. Auskunft kann daraus nicht erteilt werden. Das amtliche Verzeichnis der Grundstücke (Liegenschaftskataster) wird bei den Vermessungsämtern in digitaler Form geführt.

Bitte geben Sie bei Anfragen entweder das Aktenzeichen des Verfahrens, die Buchungsstelle (Blattnummer des Grundbuchs) oder die Flurstücksnummer mit der Gemarkung an.


Wichtiger Hinweis für Kreditinstitute:

Die grundbuchführenden Amtsgerichte können keine Löschungsbewilligungen und Grundpfandrechtsbriefe mehr annehmen, zu denen kein Vollzugsantrag des Eigentümers vorliegt.

Pfandfreigaben und Grundpfandrechtsbriefe im Rahmen der Vertragsabwicklung senden Sie bitte ausschließlich an den beurkundenden Notar und nicht an das Grundbuchamt.


Wichtiger Hinweis für Notare:

§ 3 Abs. 2 der Verordnung des Justizministeriums zur Einführung des elektronischen Rechtsverkehrs und der elektronischen Akte im Grundbuchverfahren (ERGA-VO, GBl. 2012, 11) regelt, dass Notare Amtsgerichten, die mit der Führung der Grundbücher betraut sind, in Grundbuchsachen Dokumente elektronisch übermitteln müssen. Wegen der weiteren Ausgestaltung der Übermittlungswege wird auf die Ausführungen der ERGA-VO verwiesen.

Diese Regelung ist seit 1. Juli 2012 in Kraft.

Notare werden daher gebeten, ihre Dokumente dem Amtsgericht Maulbronn/Grundbuchamt elektronisch zu übermitteln.

Weiter werden Sie gebeten, Anträge nur vollzugsreif einzureichen. Unbedenklichkeitsbescheinigungen und Negativatteste sind mit der Urkunde zusammen einzureichen. Sie sind nicht direkt an das Grundbuchamt zu senden.



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