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Wichtige Hinweise für Notarinnen und Notare

§ 3 Abs. 2 der Verordnung des Justizministeriums zur Einführung des elektronischen Rechtsverkehrs und der elektronischen Akte im Grundbuchverfahren (ERGA-VO, GBl. 2012, 11) regelt, dass Notare Amtsgerichten, die mit der Führung der Grundbücher betraut sind, in Grundbuchsachen Dokumente elektronisch übermitteln müssen. Wegen der weiteren Ausgestaltung der Übermittlungswege wird auf die Ausführungen der ERGA-VO verwiesen.

Diese Regelung ist seit 1. Juli 2012 in Kraft.

Notare werden daher gebeten, ihre Dokumente dem Amtsgericht Maulbronn/Grundbuchamt künftig elektronisch zu übermitteln.

Weiter werden Sie gebeten, künftig Anträge nur noch vollzugsreif einzureichen.
Unbedenklichkeitsbescheinigungen und Negativatteste sind mit der Urkunde zusammen einzureichen. Sie sind nicht mehr direkt an das Grundbuchamt zu senden.

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